elektronische gesundheitkarte WARNUNG

ßßßß

elektronische gesundheitkarte WARNUNG

Beitrag von ßßßß »

wo anders habe ich ja schon geschreiben dass ich mich gerade durch das Termingesetz arbeite

bei Thema Gesundheitskarte gibt es eine gefährliche Neurerung

wenn ihr Daten dort speichern lasst, könnt ihr diese zukünftig nicht mehr selektiv freigeben, d.h. jeder der grundsätzlich zu auslesen der Daten berechtigt ist hat vollen Zugriff.
bisher war zu auslesen mindesten erstmalig die Einholung euere Genehmigung nötig. Diese Sätze im Gesetz werden gestrichen

Bsp. Ihr geht im Urlaub wegen Sonnbrand zum örtlichen Arzt. Den gehen sonstige Diagnosen nichts an. Er braucht die auch nicht. Bekommt aber zukünftig automatisch vollen Zugriff, wenn die Daten einmal gespeichert wurden.


Meine Empfehlung grundsätzlich der E-Akte nicht zustimmen. Außnahme wenn lebensbedrohliche Allergien bekannt sind.
Lieblingsuli
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Re: elektronische gesundheitkarte WARNUNG

Beitrag von Lieblingsuli »

Werde ich dann von meiner Krankenkasse informiert und gefragt, ob ich zustimmen will?
"Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"

Lothar de Maizière
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Re: elektronische gesundheitkarte WARNUNG

Beitrag von ßßßß »

soweit ich das bisher verstanden habe soll das bis 2021 erfolgen.

grundsätzlich sollst man wohl einer speicherung auf der gesundheitskarte wiedersprechen können.
Lieblingsuli
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Re: elektronische gesundheitkarte WARNUNG

Beitrag von Lieblingsuli »

Dann hoffe ich mal, dass die Barmer sich daran hält.
"Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"

Lothar de Maizière
ßßßß

Re: elektronische gesundheitkarte WARNUNG

Beitrag von ßßßß »

ich habe nochmal rein geschaut


tsvg
§291a seite 41

"Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Versicherten spätestens ab dem 1. Januar 2021 eine von der Gesellschaft für Telematik nach § 291b Absatz 1a Satz 1 zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkassen haben ihre Versicherten spätestens bei der Zurverfügung-stellung der elektronischen Patientenakte in allgemein verständlicher Form über deren Funktionsweise, einschließlich der Art der in ihr zu verarbeitenden Daten und über die Zugriffsrechte, zu informieren."

§291a v Sozialgesetzbuch

"Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten mittels der elektronischen Gesundheitskarte in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ist nur mit dem Einverständnis der Versicherten zulässig."
"Soweit es zur Notfallversorgung erforderlich ist, ist der Zugriff auf Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ohne eine Autorisierung der Versicherten zulässig; ansonsten ist der Zugriff auf Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zulässig, soweit er zur Versorgung der Versicherten erforderlich ist und wenn nachprüfbar protokolliert wird, dass der Zugriff mit Einverständnis der Versicherten erfolgt."
"Zum Speichern, Verändern, Sperren oder Löschen von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 durch Zugriffsberechtigte nach Satz 1 ist eine technische Autorisierung durch die Versicherten für den Zugriff erforderlich. "
Lieblingsuli
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Re: elektronische gesundheitkarte WARNUNG

Beitrag von Lieblingsuli »

Bist du Jurist?
"Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"

Lothar de Maizière
Gertrud Star
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Re: elektronische gesundheitkarte WARNUNG

Beitrag von Gertrud Star »

Puh, das Thema ist nicht so einfach.

Ich bin ja auch der Meinung, dass nicht jeder Arzt alles wissen muss.

Allerdings, bin ich im Koma, könnte schon relevant sein, ob das beispielsweise durch ein Anfallsleiden hervorgerufen worden sein könnte.
Oder manche Herzkrankheiten, die eine Behandlung nötig oder vielleicht manche Behandlung erschweren oder unmöglich machen können.
Ich denke auch an Medikamentennebenwirkungen, beispielsweise die Blutungsneigung bei SSRI könnte bei OPs relevant sein zu wissen, auch wenn beispielsweise der verunfallte Depressive nix mehr sagen kann wegen Unfallfolgen. Oder prinzipiell um gefährliche WEchselwirkungen mit der aktuellen Medikation auszuschließen.
Bluter würden das bestimmt meist gerne weitersagen wollen, oder auch Leute, die blutverdünnende Mittel nehmen.
Diabetiker mit Unterzucker und bewusstlos ebenso. (gut, dass soll man sogar riechen können, wenn ich mich jetzt nicht falsch erinnere, schon zulange her, dass ich davon mal hörte).

Vielleicht sollten manche Arztgruppen wie Notärzte oder die Notaufnahmen in Krankenhäusern bescheid wissen dürfen, die anderen nicht. Aber nur, wenn der Patient nicht (ausreichend) ansprechbar ist.
Dazu müsste es aber gespeichert sein, um gelesen werden zu können, aber nicht von jedem Menschen und nicht von jedem Behandler.
Man selbst müsste das Recht haben, alles auslesen zu können.
DieNeue
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Re: elektronische gesundheitkarte WARNUNG

Beitrag von DieNeue »

Hallo,

was steht denn eigentlich alles in so einer elektronischen Akte drin? Sind das wirklich ALLE Informationen, die sich jemals ein Arzt über mich aufgeschrieben hat? Also z.B. auch alle Arztberichte, die an den Hausarzt geschickt wurden? Oder nur die "harten Fakten" wie Medikamenteneinnahme, Allergien etc.? Das mit den Allergien und den Medikamenten fände ich schon sinnvoll für den Notfall, aber sonst...naja..

Liebe Grüße,
DieNeue

Liebe Grüße,
DieNeue
ßßßß

Re: elektronische gesundheitkarte WARNUNG

Beitrag von ßßßß »

@Lieblingsuli

nein kein jurist
aber die die schon länger hier sind kennen ja meinen boliden schon

@dieneue

grundsätzlich alles. inklusive informationen die du da rein geben willst.
inwieweit da auch bestimmte dinge selektiv rausgenommen werden können weiß ich nicht. in dem fall wäre aber die akte sinnlos. es gaht ja gerade darum möglichst alles immer zu verfügung zu haben.

§ 291a sgb v
"...
Die elektronische Gesundheitskarte muss geeignet sein, Angaben aufzunehmen für
1. die Übermittlung ärztlicher Verordnungen in elektronischer und maschinell verwertbarer Form sowie
2. den Berechtigungsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz.

§ 6c des Bundesdatenschutzgesetzes findet Anwendung.
(3) Über Absatz 2 hinaus muss die Gesundheitskarte geeignet sein, folgende Anwendungen zu unterstützen, insbesondere das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von

1. medizinischen Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind,
2. Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen sowie Behandlungsberichten in elektronischer und maschinell verwertbarer Form für eine einrichtungsübergreifende, fallbezogene Kooperation (elektronischer Arztbrief),
3. Daten des Medikationsplans nach § 31a einschließlich Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit,
4. Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über den Patienten (elektronische Patientenakte),
5. durch von Versicherten selbst oder für sie zur Verfügung gestellte Daten,
6. Daten über in Anspruch genommene Leistungen und deren vorläufige Kosten für die Versicherten (§ 305 Abs. 2),
7. Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende,
8. Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie
9. Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nach § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs;..."


@gertrud star

zugriff nach §291a sgb v
"...
1.
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ausschließlich

a) Ärzte,
b) Zahnärzte,
c) Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten,
d) Personen, die
aa) bei den unter Buchstabe a bis c Genannten oder
bb) in einem Krankenhaus

als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, soweit dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht der in Buchstabe a bis c Genannten erfolgt,
e) sonstige Erbringer ärztlich verordneter Leistungen,

2.
nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ausschließlich

a) Ärzte,
b) Zahnärzte,
c) Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten,
d) Personen, die
aa) bei den unter Buchstabe a bis c Genannten oder
bb) in einem Krankenhaus

als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, soweit dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht der in Buchstabe a bis c Genannten erfolgt,
e) nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, beschränkt auf den lesenden Zugriff, auch Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
f) Psychotherapeuten

zugreifen. Die Versicherten haben das Recht, auf die Daten nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 zuzugreifen....
"
Monchen12345
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Re: elektronische gesundheitkarte WARNUNG

Beitrag von Monchen12345 »

Ich finde es bei vielen Dingen gar nicht so schlecht. Da sind halt mal diverse Dinge zusammen gefasst.
Mir kommt gerade ehr die Frage auf, wie sieht das mit der Datensicherung aus? Die Chipkarten gehen doch auch mal kaputt. Nur lokal gespeichert find ich okay. Sicherheitskopien irgendwie nicht.
ßßßß

Re: elektronische gesundheitkarte WARNUNG

Beitrag von ßßßß »

@monchen12345

so wie ich das verstanden habe wird es die e-akte auch zentral irgendwo geben.
bei der diskussions zum tsvg letztes jahr habe ich ja schon angemerkt, dass es das ganz auch auf dem smartphone geben soll. da wir das dann mit der datensicherheit obsolet.

grundsätzlich ist das sicher eine gute idee, nur wenn ich nicht mehr darüber bestimmen kann wer welche infos bekommt wirds gefährlich. zu vielen krankheiten gibt es nun mal vorurteile.
was wäre wenn eine betriebsarzt auf infos zu greifen würde bspw dass man bei vorherigen arbeitgeber 3-4 im Jahr wegen erkältung krank war oder bei einem Psychotherapeuten vielleicht ist da ja was micht sucht? wie steht es dann mit den job aussichten? und was geht es den zahnarzt an welche verdachtsdiagnosen sagen wir der frauenarzt gestellt hat?
Monchen12345
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Re: elektronische gesundheitkarte WARNUNG

Beitrag von Monchen12345 »

Betriebsärzte bekommen ja im Normalfall keine Krankenkassen-Karte. Und meine bisherigen Erfahrungen sind eigentlich ganz okay.

Meinem Zahnarzt wäre das völlig egal, was der Gyn mal vermutet hat, außer Schwangerschaft, wenn man geröntgt wird evtl.
Ich denke so sehen das die meisten Docs. Wenn ich mich in den Praxen umgucke, haben die Meisten auch einfach keine Zeit, sich das Ganze anzugucken.
Auf der anderen Seite kann es auch Querverbindungen aufdecken, an die weder Arzt noch Patient direkt denken. Dass ich mehrere Jahre lang eine Pille genommen habe, die inzwischen sehr bekannt dafür ist Depressionen auszulösen oder zu verstärken, wäre dann vielleicht früher aufgefallen.
ßßßß

Re: elektronische gesundheitkarte WARNUNG

Beitrag von ßßßß »

@Monchen12345

"Meinem Zahnarzt wäre das völlig egal, was der Gyn mal vermutet hat, außer Schwangerschaft, wenn man geröntgt wird evtl."
träum weiter

"Wenn ich mich in den Praxen umgucke, haben die Meisten auch einfach keine Zeit, sich das Ganze anzugucken."
für sowas gibt es software

"Auf der anderen Seite kann es auch Querverbindungen aufdecken, an die weder Arzt noch Patient direkt denken. Dass ich mehrere Jahre lang eine Pille genommen habe, die inzwischen sehr bekannt dafür ist Depressionen auszulösen oder zu verstärken, wäre dann vielleicht früher aufgefallen."
sowas ginge nur mit einem zentralregister wie es in den nordischen Ländern existiert
wenn ich mir aber ansehe welchen hickhack es um ein zentrales krebsregister gibt glaubt ich da nicht dran föderalismus ist nunmal mist
Monchen12345
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Registriert: 18. Nov 2018, 23:21

Re: elektronische gesundheitkarte WARNUNG

Beitrag von Monchen12345 »

ßßßß,

Du kennst meinen Zahnarzt nicht;-p.

Wenn man mal überlegt: der sieht in der Stunde so ca. 8 Patienten. An 3 Tagen ca. 8 Std. 1x 4Stunden, 1x6 Stunden.
Macht in einer Woche 272 Patienten. Glaubst du wirklich das liest sich jemand freiwillig durch? Das macht denen auch keinen Spaß.
Meine Hausärztin ist auch so schon regelmäßig bis 20:00 in der Praxis. Da ist die Patientenzahl auch noch deutlich höher. Wann sollen die sich das denn durchlesen?- und dann müssten sie ja auch das Ganze noch den Patienten zuordnen können....
Sicher könnten die das dann alles kopieren, aber wozu?
Meinen Psychiater interessiert noch nicht mal der ausführliche Reha-Bericht.
Ich denke wir könnten da noch lange weiter hin und her diskutieren. Entscheiden muss es am Ende eh jeder für sich selbst.
Peter1
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Registriert: 15. Apr 2018, 12:06

Re: elektronische gesundheitkarte WARNUNG

Beitrag von Peter1 »

Hallo
Was waren das doch noch für schöne Zeiten, als mein Opa mit seiner Aktentasche zum Hausarzt ging.In der Tasche waren die Berichte seiner Fachärzte, Röntgenaufnahmen usw. Ich spare mir in Zukunft die Tasche, ist besser für meine Wirbelsäule.

VlG Peter
Ich wollte nie erwachsen sein, hab immer mich zur Wehr gesetzt. Von außen wurd ich hart wie Stein, und doch hat man mich oft verletzt (Nessaja P. Maffay=
DieNeue
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Re: elektronische gesundheitkarte WARNUNG

Beitrag von DieNeue »

Solange nicht irgendein Sachbearbeiter von der Krankenkasse außerhalb des medizinischen Dienstes meine detaillierten Arztberichte zu Gesicht bekommt, geht's ja noch einigermaßen...
ßßßß

Re: elektronische gesundheitkarte WARNUNG

Beitrag von ßßßß »

Sicherheitslücken: Probleme mit der Elektronischen Patientenkarte
Die elektronische Patientenakte sollte eigentlich alle wichtigen Gesundheitsdaten an einem Ort sammeln, in einer Cloud, die sicher sein soll. Doch bevor es die Daten dorthin schaffen, passieren jetzt schon Fehler, so bei der Installation der Software in den Arztpraxen.


Kontrovers
Moderator Andreas Bachmann. |
heute, 29.05.2019
21:00 bis 21:45 Uhr
BR Fernsehen
Dendrit
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Re: elektronische gesundheitkarte WARNUNG

Beitrag von Dendrit »

Hab leider den TV-Tipp verpasst. :(

Ich hab die letzten Tage auch ausser der Reihe was gesucht und bin auf die ePa gestoßen. Im Internet werden 3 verschiedene Modelle vorgestellt. U.a., dass der Patient "Schlüssel" vergeben kann, wer wo lesen darf. Auch, dass der Patient Daten löschen könne.

Ich mailte dort an, ob es nicht ein Testgerät o.ä. für Patienten gibt, die das schon mal testen können. Antwort: es soll Ärztetauglich sein. Hahaha. Aus Frust hab ich selber was gemacht, ganz einfach mit Tabellen - das man auch ausdrucken kann. :P

Aber ich hab auch überlegt, für jedes muss man unterschreiben. Wenn wieder mal was zu unterschreiben und recht lang ist, werd ich einfach sagen, ich lass das erst vom Anwalt prüfen. Sagen und wollen können Einrichtungen ja viel, aber ob das gleich ein MUSS ist...

Auch für viele ältere Leute wird das noch ein Hammer werden.

LG, Manuela
DieNeue
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Registriert: 16. Mai 2016, 22:12

Re: elektronische gesundheitkarte WARNUNG

Beitrag von DieNeue »

Hallo Dendrit,

Schau mal hier, das müsste die Sendung sein:
https://www.br.de/mediathek/video/siche ... 001a8db1de" onclick="window.open(this.href);return false;

Liebe Grüße,
DieNeue
ßßßß

Re: elektronische gesundheitkarte WARNUNG

Beitrag von ßßßß »

und da soll die eakte auf dem telefon sicher sein

PrivacyCon 2019: Nutzlose Schutzmechanismen bei Android
Sicher­heits­forscher haben rund 88 000 popu­läre Android-Apps analy­siert. Mehr als 1000 davon umgehen Googles Sicher­heits­mecha­nismen.
yellohmellow
Beiträge: 231
Registriert: 2. Mär 2019, 09:01

Re: elektronische gesundheitkarte WARNUNG

Beitrag von yellohmellow »

Ich finde es auch schlimm, daß Ärzte und Psychotherapeuten die Teilnahme an der Telematik zwar ablehnen können, dann aber mit empfindlichen Abschlägen durch die KVs leben müssen.

Angesichts der Möglichkeiten auf Daten im Netz zuzugreifen von Dritten, die eigentlich nicht berechtigt sind finde ich das ungeheuerlich.

LG yellohmellow
ßßßß

Re: elektronische gesundheitkarte WARNUNG

Beitrag von ßßßß »

ich hols nochmal hoch

geht ja spätestens in ein paar monaten los.

aber der anlass ist ein anderer:

"Nach Polizeiangaben wurden Daten von Patienten des privaten Psychotherapie-Anbieters Vastaamo gestohlen. Das Unternehmen betreibt 25 Therapiezentren in Finnland. Experten für IT-Sicherheit sagten der Zeitung "Helsingin Sanomat", im Darknet kursiere eine zehn Gigabyte große Datei. Sie enthalte Notizen aus Therapiesitzungen von mindestens 2000 Patienten."
klar it ist ja soooo sicher.

und spahn wird auf die eakte europaweiten zugriff einräumen. das entsprechende gesetz ist in der mache.


Nachtrag 29.10.2020
wieder mal zu Thema zufall
im gerade veröffentlichen Bundesazeiger findet sich das
" ...§291Elektronische Gesundheitskarte(1) Die Krankenkasse stellt für jeden Versicher-ten eine elektronische Gesundheitskarte aus.(2) Die elektronische Gesundheitskarte musstechnisch geeignet sein,1. Authentifizierung, Verschlüsselung und elek-tronische Signatur barrierefrei zu ermöglichen,2. die Anwendungen der Telematikinfrastrukturnach § 334 Absatz 1 zu unterstützen und3. die Speicherung von Daten nach den §§ 291aund 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbin-dung mit § 358 Absatz 4 zu ermöglichen.(3) Elektronische Gesundheitskarten, die dieKrankenkassen nach dem 30. November 2019ausgeben, müssen mit einer kontaktlosenSchnittstelle ausgestattet sein. Die Krankenkas-sen sind verpflichtet, Versicherten auf deren Ver-langen unverzüglich eine elektronische Gesund-heitskarte mit kontaktloser Schnittstelle zur Verfü-gung zu stellen...."
wenn es wirklich so weit kommt, dass die patientenakte auch auf der karte gesspeichert ist, kann jeder der es darauf anlegt diese dann auslesen. was man sicher auslesen kann " Die folgenden Daten müssen auf der elek-tronischen Gesundheitskarte gespeichert sein:1. die Bezeichnung der ausstellenden Kranken-kasse, einschließlich eines Kennzeichens fürdie Kassenärztliche Vereinigung, in deren Be-zirk der Versicherte seinen Wohnsitz hat,2. der Familienname und der Vorname des Ver-sicherten,3. das Geburtsdatum des Versicherten,4. das Geschlecht des Versicherten,5. die Anschrift des Versicherten,6.die Krankenversichertennummer des Versicher-ten,7. der Versichertenstatus, für die Personengrup-pen nach § 264 Absatz 2 der Status der auf-tragsweisen Betreuung,8. der Zuzahlungsstatus des Versicherten,9. der Tag des Beginns des Versicherungs-schutzes,10. bei befristeter Gültigkeit der elektronischenGesundheitskarte das Datum des Fristab-laufs,2119Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
11. bei Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1Satz 3 zweiter Halbsatz die Angabe, dass essich um einen Empfänger von Gesundheits-leistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbe-werberleistungsgesetzes handelt.(3) Über die Daten nach Absatz 2 hinaus kanndie elektronische Gesundheitskarte auch fol-gende Daten enthalten:1. Angaben zu Wahltarifen nach § 53,2. Angaben zu zusätzlichen Vertragsverhältnis-sen,3.indenFällendes§16Absatz1Satz1Nummer 2 bis 4 und Absatz 3a Angaben zumRuhen des Anspruchs auf Leistungen,4. weitere Angaben, soweit die Verarbeitung die-ser Daten zur Erfüllung von Aufgaben erforder-lich ist, die den Krankenkassen gesetzlichzugewiesen sind sowie5. Angaben für den Nachweis der Berechtigungzur Inanspruchnahme von Leistungen in einemanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,einem anderen Vertragsstaat des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum oderin der Schweiz."
reicht ja schon die datenkraken freuen sich ein loch in den bauch.
als hätte des nie nachweise über die unberechtigte abbuchung von den kontaktlosen girokarten nie gegeben.
die menschen sind halt nicht lernfähig.
und auch schön

"...Unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit nachSatz 1 können die Krankenkassen mit der Zurver-fügungstellung von elektronischen Patientenaktenfür ihre Versicherten Anbieter von elektronischenPatientenakten als Auftragsverarbeiter beauftra-gen.(5)Die Telematikinfrastruktur darf nur für solchenach § 325 zugelassenen elektronischen Patien-tenakten verwendet werden, die von einer Kranken-kasse, von Unternehmen der privaten Krankenver-sicherung oder von den sonstigen Einrichtungengemäß § 362 Absatz 1 angeboten werden...."
Als Übersetzung: wen die kk das an einen externen dienstleiter gibt geht das nicht mal mehr über die telematik. also potentiell noch unsicherer.
Tagträume
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Re: elektronische gesundheitkarte WARNUN

Beitrag von Tagträume »

Huhu ßßßß,

es scheint so, daß die Datensicherheit nicht nur durch die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte gefährdet ist.

Geplant ist zudem, und das ist wohl noch schwerwiegender, daß es demnächst keine eigene Praxissoftware mehr geben soll, das Ganze soll cloudbasiert werden und über den Browser laufen. Die Eigenständigkeit der Ärzte und Psychotherapeuten wird dadurch völlig ad absurdum gestellt, denn dadurch können sowohl die kassenärztlichen Vereinigungen als auch weitere staatliche Stellen auf Praxisdaten zugreifen. Und natürlich, wie immer bei Daten auf Servern im Internet, besteht auch die Gefahr, daß Hacker, also nicht autorisierte Leute darauf zugreifen können.

Im Grunde wird der Psychotherapeut damit in den Angestelltenstatus überführt, nur daß es keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für ihn gibt und auch keine Mitgliedschaft in der (günstigeren) gesetzlichen Krankenkasse.

Spahn nutzt offenbar die Coronakrise, um seine Pläne, z.b. auch das „Lex Lütz Gesetz“, also die Lotsenregelung für das Psychotherapieverfahren, ganz nebenbei auszuführen, ohne dass die Öffentlichkeit davon überhaupt etwas mitbekommt.

Liebe Grüße

Tagträume
ßßßß

Re: elektronische gesundheitkarte WARNUNG

Beitrag von ßßßß »

hast du da einen link wo man nachlesen kann, was genau geplant ist?
Tagträume
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Re: elektronische gesundheitkarte WARNUNG

Beitrag von Tagträume »

Huhu ßßßß,

Schau mal hier, besonders der Abschnitt über das geplante Digitalisierungsgesetz:

https://kollegennetzwerk-psychotherapie ... 271120.pdf" onclick="window.open(this.href);return false;

Liebe Grüße

Tagträume
Antworten