Wie sind genau die Regeln bei Nahtlosigkeit nach §145 SGB III?
Verfasst: 24. Jan 2024, 20:00
Ich wurde zum 22.5.23 von meiner Krankenkasse ausgesteuert und stellte den Antrag auf Nahtlosigkeit.
Mit Bescheid vom 12.6.23 wurde von der Agentur für Arbeit mir für den Zeitraum vom 23.5.23 bis zum 6.6.23 Arbeitslosengeld gem. § 136 SGB III bewilligt. Der Bewilligungszeitraum wurde gem. § 156 SGB III Abs. 1 Nr. 2 eingeschränkt, da ich vom 7.6.23 bis 12.7.23 an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnahm und Übergangsgeld bezog. Vom Zeitpunkt der Aussteuerung bis zum Zeitpunkt des Antritts der Rehabilitationsmaßnahme war ich nahtlos arbeitsunfähig geschrieben. Mit Datum vom 17.7.23 erhielt ich einen Anderungsbescheid der Agentur für Arbeit für den Zeitraum vom 13.7.23 für die Gewährung des Arbeitslosengelds gem. § 136 SGB III für den Zeitraum vom 13.6.23 bis 26.6.26.
Nun wurde ich aus der Rehabilitationsmassnahme krank entlassen, mit der Prognose wieder vollschichtig arbeiten zu können. Ich reichte nahtlos bis zum 22.12.23 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Am 20.12.23 erhielt ich ein Schreiben des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit mit einer Schweigepflichtsentbindung gegenüber der DRV, da divergierende Leistungsbeurteilungen vorlägen. Diese Schweigepflichtsentbindungen schickte ich unterschrieben zurück.
Leider hatte ich einen Rückfall und wurde erneut bis vom 4.1.24 zum 18.1.24 krankgeschrieben. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reichte ich wiederum ein und erhielt während dieser Zeit zum einen eine Mail, in der meine Arbeitsvermittlerin wissen wollte, ob es sich bei dieser Arbeitsunfähig um die gleiche Erkrankung handele. Sie bat um Rückruf an die Hotline der Agentur, den ich tätigte. Dort teilte mir eine Mitarbeiterin mit, dass ich aus dem Leistungsbezug fallen könnte, wenn ich wiederum erkranken würde. So nebenbei: eben rief ein anderer Mitarbeiter einer anderen Agentur für Arbeit an und wollte wissen, ob die Erkrankung des Zeitraumes vom 4.1.24 bis zum 18.1.24 die gleiche sei.
Zum anderen rief die Arbeitsvermittlerin mich am 15.1.23 an, um mir mitzuteilen, dass die Nahtlosigkeit beendet sei und ich dem Arbeitsmarkt vollumfänglich zur Verfügung zu stehen habe. Einen Aufhebungs- oder Änderungsbescheid habe ich nicht.
Im gleichen Telefonat teilte sie mir mit, dass die DRV einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hätte. Nun hatte ich den gar nicht gestellt und die Agentur angeblich auch nicht. Ich bekam weder von der DRV noch von der Agentur jemals eine Benachrichtigung über die Antragstellung und erhielt von der DRV auch keinen Ablehnungsbescheid.
Ehrlich, ich komme bei dem Kuddelmuddel nicht mehr mit und hätte dann mehrere Fragen:
1. Kann die Nahtlosigkeit einfach so aufgehoben werden, ohne dass ein Änderungsbescheid erstellt wird?
2. Kann einfach so von der Agentur für Arbeit oder der DRV ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt werden? Ich werde den nicht stellen, weil meine zu erwartende Rente deutlich unter dem
3. Wie ist die Aussage der Mitarbeiterin, dass ich im Krankheitsfall keine Leistungen mehr beziehen könne, zu werten? Zur Information: Ich leide an einer Depression, die in Intervallen vollstationär behandelt wird. Dies macht mir ziemlichen Druck.
4. Wie verpflichtend sind in diesem Fall eigentlich Bewerbungen? Einen Kooperationsplan oder Vergleichbares habe ich nicht unterschrieben. Ich schreibe zwar welche, kann aber wegen der noch nicht beendeten Intervallbehandlung wirklich sagen, wann ich einsteigen kann.
Vielen Dank für eure Antworten
Mit Bescheid vom 12.6.23 wurde von der Agentur für Arbeit mir für den Zeitraum vom 23.5.23 bis zum 6.6.23 Arbeitslosengeld gem. § 136 SGB III bewilligt. Der Bewilligungszeitraum wurde gem. § 156 SGB III Abs. 1 Nr. 2 eingeschränkt, da ich vom 7.6.23 bis 12.7.23 an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnahm und Übergangsgeld bezog. Vom Zeitpunkt der Aussteuerung bis zum Zeitpunkt des Antritts der Rehabilitationsmaßnahme war ich nahtlos arbeitsunfähig geschrieben. Mit Datum vom 17.7.23 erhielt ich einen Anderungsbescheid der Agentur für Arbeit für den Zeitraum vom 13.7.23 für die Gewährung des Arbeitslosengelds gem. § 136 SGB III für den Zeitraum vom 13.6.23 bis 26.6.26.
Nun wurde ich aus der Rehabilitationsmassnahme krank entlassen, mit der Prognose wieder vollschichtig arbeiten zu können. Ich reichte nahtlos bis zum 22.12.23 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Am 20.12.23 erhielt ich ein Schreiben des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit mit einer Schweigepflichtsentbindung gegenüber der DRV, da divergierende Leistungsbeurteilungen vorlägen. Diese Schweigepflichtsentbindungen schickte ich unterschrieben zurück.
Leider hatte ich einen Rückfall und wurde erneut bis vom 4.1.24 zum 18.1.24 krankgeschrieben. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reichte ich wiederum ein und erhielt während dieser Zeit zum einen eine Mail, in der meine Arbeitsvermittlerin wissen wollte, ob es sich bei dieser Arbeitsunfähig um die gleiche Erkrankung handele. Sie bat um Rückruf an die Hotline der Agentur, den ich tätigte. Dort teilte mir eine Mitarbeiterin mit, dass ich aus dem Leistungsbezug fallen könnte, wenn ich wiederum erkranken würde. So nebenbei: eben rief ein anderer Mitarbeiter einer anderen Agentur für Arbeit an und wollte wissen, ob die Erkrankung des Zeitraumes vom 4.1.24 bis zum 18.1.24 die gleiche sei.
Zum anderen rief die Arbeitsvermittlerin mich am 15.1.23 an, um mir mitzuteilen, dass die Nahtlosigkeit beendet sei und ich dem Arbeitsmarkt vollumfänglich zur Verfügung zu stehen habe. Einen Aufhebungs- oder Änderungsbescheid habe ich nicht.
Im gleichen Telefonat teilte sie mir mit, dass die DRV einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hätte. Nun hatte ich den gar nicht gestellt und die Agentur angeblich auch nicht. Ich bekam weder von der DRV noch von der Agentur jemals eine Benachrichtigung über die Antragstellung und erhielt von der DRV auch keinen Ablehnungsbescheid.
Ehrlich, ich komme bei dem Kuddelmuddel nicht mehr mit und hätte dann mehrere Fragen:
1. Kann die Nahtlosigkeit einfach so aufgehoben werden, ohne dass ein Änderungsbescheid erstellt wird?
2. Kann einfach so von der Agentur für Arbeit oder der DRV ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt werden? Ich werde den nicht stellen, weil meine zu erwartende Rente deutlich unter dem
3. Wie ist die Aussage der Mitarbeiterin, dass ich im Krankheitsfall keine Leistungen mehr beziehen könne, zu werten? Zur Information: Ich leide an einer Depression, die in Intervallen vollstationär behandelt wird. Dies macht mir ziemlichen Druck.
4. Wie verpflichtend sind in diesem Fall eigentlich Bewerbungen? Einen Kooperationsplan oder Vergleichbares habe ich nicht unterschrieben. Ich schreibe zwar welche, kann aber wegen der noch nicht beendeten Intervallbehandlung wirklich sagen, wann ich einsteigen kann.
Vielen Dank für eure Antworten