Ende des Krankengeldes

Patex
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Ende des Krankengeldes

Beitrag von Patex »

Hallo zusammen, dies ist mein erster Beitrag in diesem Forum und möchte mich erstmal kurz vorstellen und meine aktuelle Situation im "Schnelldurchlauf" erläutern:

Hier nun wirklich die Kurzfassung- ich hatte seitenlange Texte geschrieben, die niemand lesen möchte. Gerne an anderer Stelle dann mehr….

Ich bin 48 Jahre alt und lebe im ländlichen Karlsruher Umland.

Nach vielen Jahren familiärer Rückschläge und sehr viel Arbeit (80-100 Std/Woche) aus der Angst, auch finanziell irgendwann ruiniert zu sein funktionierte ich irgendwann nur noch.

Vor 2 Jahren ging dann mein Akku endgültig kaputt! Ich war nur noch müde, abgeschlagen, antriebslos, freudlos, lustlos, genervt gegenüber anderen und mir selbst.

Ich war von August bis Dezember 2019 AU!
Nach vielen Terminen, Untersuchungen und Behandlungen wurde ende 2019 eine Schlafapnoe diagnostiziert und seitdem mittels CPAP (wem das was sagt) therapiert.

In der Hoffung, dass es besser wird habe ich mich nochmals 6 Monate durch das Berufsleben "gequält". Zwar war in der Zeit anwesend- aber nicht wirklich da!

Dann war irgendwann DER Punkt erreicht. Ich wachte morgens einfach nicht auf- nachdem mich ein Kollege telefonisch bis mittags nicht erreichen konnte "stürmte" er zusammen mit meiner Frau besorgt die Wohnung.
Nach erneuten ärztlichen Untersuchungen steht die Diagnose "Depression". Es fiel mir anfangs arg schwer, dies zu akzeptieren.
Nun bin ich in Therapie bei einem tollen Psychologen dem ich absolut vertraue.
Am Anfang wurde mir zur Unterstützung Citalopram verschrieben, welches aber nach kurzer Zeit durch Vanlafaxin ersetzt wurde.

Seit Juli 2020 bin ich nun erneut AU.

Nun bekam ich ein Schreiben der Krankenkasse, dass zum Ende des kommenden Monats das Krankengeld endet.
Die Krankenkasse schlägt vor, dass ich mich entweder Arbeitslos meld oder EM- Rente beantragen solle. Geht das überhaupt?- ich habe ja ein Arbeitsverhältnis.

Wie verhalte ich mich nun richtig?
ALG 1 oder EM Rente? Was ist jetzt richtiger?
Wo informiere ich mich am Besten?

Der Text ist trotz Kurzfassung etwas länger - aber, sonst wäre vermutlich gar nichts verständlich.

LG und bereits jetzt DANKE für eure Mühe Patex
Monchen12345
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Re: Ende des Krankengeldes

Beitrag von Monchen12345 »

Hallo Pattex,
Da dein Krankengeld ausläuft, musst du dich beim Arbeitsamt melden, damit du weiter Geld bekommst. Nennt sich Nahtlosigkeitsregelung. Die Krankenkasse ist dann nicht mehr für die Zahlungen zuständig.
Ansonsten musst du wissen was du möchtest und in welche Richtung es weiter gehen soll.
Wie gut deine Chancen auf Rente sind, kann hier niemand beurteilen. Bespricht das besser mit deinem Arzt oder Therapeuten ( wenn es eine Option für dich ist).
Der Weg wird jedenfalls nicht so ganz einfach werden.
Die Rentenversicherung arbeitet nach dem Grundsatz Reha vor Rente und med. Reha vor beruflicher Rente.
Solltest du einen Antrag stellen wollen, so wirst du mit großer Wahrscheinlichkeit erstmal zur psychosomatischen Reha aufgefordert. Im Anschluss evtl. halt auch eine berufliche Reha. Wenn alle pro Rente sind, kommt vermutlich auch noch eine Begutachtung auf dich zu.

Wenn du wieder in den Beruf zurück möchtest, dann solltest du mit deinem Therapeuten und Psychologen mal überlegen wie ihr weiter vorgeht. Evtl. Sind ja auch hier die versch. Reha-Möglichkeiten eine Option.
LG, Monchen
Patex
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Re: Ende des Krankengeldes

Beitrag von Patex »

@Monchen12345
Zuerst vielen Dank für Deine Antwort.
Verstehe ich das richtig, dass ich trotz (eventueller) Beantragung einer EM- Rente mich parallel/ zuerst beim Arbeitsamt melden sollte?

Zitat: "Ansonsten musst du wissen was du möchtest und in welche Richtung es weiter gehen soll." Es hat nichts damit zu tun, wohin ich MÖCHTE sondern wohin ich KANN bzw. SOLLTE.

Ich arbeitete immer viel und (bis zu einem gewissen Punkt) auch gerne. Arbeitsamt und Rentenversicherung sind Worte, welche bei mir nicht mal ansatzweise eine Rolle spielten in meinem Leben. So lange arbeitsUNFÄHIG zu sein war für mich undenkbar- sie Situation begreife ich erst jetzt langsam..... :?
Ich habe Panik, ALG1.... und dann? ALG2? :shock:

Trotz nicht geringer Unterhaltsverpflichtungen aus meiner ersten Ehe konnte ich mir (später auch mit meiner jetzigen Frau) einiges ERARBEITEN. Ich schreibe dieses "erarbeiten" groß, weil es tatsächlich hartes und brutales Arbeiten und Sparen war. Während andere neue Autos kauften konnte ich teilweise (ohne Übertreibung) meinen 400Tkm Golf nicht betanken.

Und nun könnte all dieses jetzt erreichte wegen (m)einer Depression verloren gehen?

REHA ist auch ein Thema, vor dem ich Angst habe. Zuhause fühle ich mich geborgen, da kenne ich mich aus und kann mich so ablenken wie es mir gut tut.
1999 war ich zum letzten mal in Urlaub, 2 Wochen auf Teneriffa- so richtig mit Flieger und Hotel. Es war für mich eine Katastrophe!

Falls mein Beitrag zu Durcheinander ist, bitte fragen! Ich verfahre mich beim Schreiben oft ganz gewaltig.
LG Patex
Nachtmensch
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Re: Ende des Krankengeldes

Beitrag von Nachtmensch »

Hallo Patex,

in jedem Fall musst Du dich bei der AfA arbeitslos melden. Da Du ja noch krankgeschrieben bist wird Dich der medizinische Dienst der AfA begutachten und Deine Arbeitsfähigkeit oder auch Unfähigkeit feststellen. Je nach dem, ob oder wie Du dann noch arbeiten könntest, wird die AfA weiter verfahren.

Einen EM Rentenantrag kannst Du natürlich auch schon stellen. Zwar gibt es die Faustregel Reha vor Rente, aber die ist nicht obligatorisch. Ich zum Beispiel musste nicht vorher in Reha, aber zu Gutachtern der RV.
Außerdem kann Dein Arzt Dir unter Umständen auch eine Reha Unfähigkeit bescheinigen, sofern eine besteht.

Üblicherweise schließt sich die RV auch mit der AfA kurz und wird deren Beurteilung Deiner Arbeitsfähigkeit auch in Ihre Entscheidung einfließen lassen.

Falls Du noch Fragen hast, einfach posten.

Gruß
R.
Patex
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Registriert: 7. Mai 2021, 19:05

Re: Ende des Krankengeldes

Beitrag von Patex »

@Nachmensch
Vielen Dank für deine informativen Worte.
Die kommenden Tage werde ich mir die entsprechenden Formulare der AfA und der DRV näher zu Gemühte führen. Auch möchte ich mich mit dem Thema GdB auseinander setzen.

Heute hatte ich diesbezüglich ein Gespräch mit meinem Hausarzt (er stellt auch meine AU's aus). Wie zu erwarten war, ist er allerdings bei solchen sozialrechtlichen Fragen nicht der richtige Ansprechpartner.
Kommende Woche folgt dann ein Telefontermin mit dem VdK und hoffe, da alle Fragen beantwortet zu bekommen, und im Idealfall auch wieder etwas ruhiger/ beruhigter zu werden.

Aktuell habe ich nur Angst vor dem was noch kommt.

Lg Patex
Strohi
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Registriert: 17. Mai 2015, 22:45

Re: Ende des Krankengeldes

Beitrag von Strohi »

Hallo Patex,

nach dem dringenden Rat der Sozialrechtsberaterin des VdK's hier vor Ort und auch nach meiner eigenen Erfahrung rate ich Dir dringend dazu, Dich schnell (siehe Schreiben Deiner Krankenkasse wegen dem Ende der Krankengeldzahlungen) bei der Agdntur für Arbeit zu melden und Arbeitslosengeld 1 zu beantragen, aber k e i n e s f a l l s (!!!) wegen Arbeitslosigkeit (Du hast ja ein Arbeitsverhältnis, bist nicht arbeitslos, und: durch eine Arbeitslos-Meldung würdest Du bei der Arbeitsagentur sozusagen auf die "falsche Schiene" hinsichtlich der Antragsbearbeitung kommen), sondern nur und ausschliesslich, weil Dein Anspruch auf Krankengeld endet und Du noch keinen Rentenbescheid hast.

Sinn der von Monchen erwähnten Nahtlosigkeitsbestimmung im Sozialgesetzbuch (SGB) ist ja, eine finanzielle Lücke bei Kranken, die länger arbeitsunfähig krank sind als sie Anspruch auf Krankengeld haben, die jedoch noch keinen Bescheid des Rentenversicherungsträgers haben, das sie Rente wegen Erwerbsminderung (heisst so, auch dann, wenn es um eine Erwerbsunfähigkeit gehen sollte) bekommen, nicht entstehen zu lassen, sondern eine finanzielle Versorgung sicherzustellen.

Meiner Meinung nach ist es, damit diese Nahtlosigkeitsbestimmung greifen kann und ALG 1 gezahlt wird, jedoch erforderlich, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente beim Rentenversicherungsträger gestellt zu haben, bevor man einen Antrag auf das ALG1 bei der Agentur für Arbeit stellt (meine Meinung hat zwei Quellen: zum einen die damalige Auskunft der VdK-Sozialrechtsberaterin, zum anderen der Gesetzestext, den man "Nahtlosigkeitsbestimmung" nennt; dort steht nämlich - sinngemäss - dass man ALG1 bekommt, wenn der Anspruch auf Krankengeld endet und noch nicht über den Rentenantrag entschieden worden ist; aber, natürlich kann meine Meinung falsch sein).

Ich wünsche Dir ein gutes und für Dich "wegweisendes", helfendes und hilfreiches Gespräch mit dem VdK. (Ich wäre Dir dankbar, wenn Du danach schreiben würdest, wie sich das mit dem Rentenantrag bezüglich der Nahtlosigkeitsbestimmung verhält. Vielen Dank im Voraus für diese Information.)

Liebe Grüsse, Strohi

P.S.: Ich habe nun innerlich gezögert und überlegt ... - aber ich glaube es wäre unehrlich, nun nicht zu erwähnen,
- dass Du zwar keine Angst haben musst, was noch kommt (auch wenn es berechtigte Kritik gibt, insofern funktioniert unser Sozialstaat schon, auch wenn es deutlich besser funktionieren müsste),
- dass Du Dich aber trotzdem damit auseinandersetzen und beschäftigen solltest, dass Du durch Dein bisheriges Leben Dir nicht nur Einiges, Vieles durch harte Arbeit erarbeitet hast, sondern Du dadurch nun auch krank und arbeitsunfähig, vielleicht sogar erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig geworden bist.

Und auch, dass die Depression aus einem Sprint-Läufer einen Marathon-Läufer macht, was Auswirkungen und Folgen für Dein weiteres Leben haben dürfte.

Ich habe auch einige Zeit gebraucht, bis ich Beides
- sowohl, dass mein bisheriges Leben mich krank gemacht hat, als auch, dass es nicht mehr nach "schneller, höher, weiter" geht, sondern dass nun die flexibel und variabel schwankende Krankheit den Takt vorgibt, weil körperlich und gedanklich und gefühlsmässig nicht mehr mehr drin ist, nicht mehr schaff- und verkraftbar ist -
verstanden habe; ob ich es heute, nach zehn Jahren schon auch akzeptiert habe, ist fraglich.
Strohi
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Re: Ende des Krankengeldes

Beitrag von Strohi »

Als Ergänzung zu meiner Nachricht von 00:57:

Quelle: https://sozialversicherung-kompetent.de ... elung.html" onclick="window.open(this.href);return false;

Hauptkategorie: Sozialversicherung, Kategorie: Allgemeines | Sozialversicherung
Veröffentlicht: 31. August 2017, Zuletzt aktualisiert: 20. Januar 2019

Das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III

Gerade bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit können Versicherte in die Lage kommen, dass bestimmte Zeiträume finanziell nicht mit Entgeltersatzleistungen abgedeckt sind. So können beispielsweise dann Lücken entstehen, wenn der Anspruch auf Krankengeld aufgrund des Erreichens der Höchst-Anspruchsdauer bereits erschöpft ist, zu diesem Zeitpunkt allerdings der Rentenversicherungsträger noch nicht über den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente entschieden hat bzw. noch gar kein Rentenantrag gestellt wurde. Mit der sogenannten „Nahtlosigkeitsregelung“ sollen dauerhaft leistungsgeminderte Arbeitnehmer vor Nachteilen geschützt werden, welche sich aufgrund der unterschiedlichen Leistungszuständigkeiten ergeben können.

Grundsätzlich sollen Lücken nach der sogenannten Krankengeld-Aussteuerung, also nach Erreichen des Krankengeld-Höchstanspruchs, nicht entstehen. Die gesetzlichen Krankenkassen haben nach § 51 SGB V die Möglichkeit, einen Versicherten zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben aufzufordern. Damit werden bereits im Rahmen der Anspruchsdauer auf das Krankengeld die Weichen für die künftigen Leistungsansprüche gestellt; ggf. wird der Antrag bei einer negativen Erfolgsaussicht oder einem negativen Ausgang der Rehabilitationsmaßnahme oder Teilhabeleistung in einen Rentenantrag umgewandelt (vgl. § 116 Abs. 2 SGB VI). Dennoch gibt es Situationen, in denen der Rentenversicherungsträger über einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente noch nicht entschieden hat, bevor der Krankengeldanspruch endet. Diese Lücke möchte der Gesetzgeber mit der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III schließen, damit die unterschiedlichen Zuständigkeiten von Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht zu Lasten der Versicherten gehen.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Nahtlosigkeitsregelung des Arbeitslosengeldes ist § 145 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).


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Gesetzestext: § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB III

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
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Grundsätzlich können Versicherte ein Arbeitslosengeld nur dann erhalten, wenn sie für die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Dies ist bei einem arbeitsunfähigen Versicherten nicht der Fall, weshalb hier grundsätzlich der Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verneinen wäre.

Durch die Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III muss das Arbeitslosengeld trotz fehlender Verfügbarkeit geleistet werden, wenn ein Versicherter nur deshalb nicht arbeitslos ist, weil die Leistungsfähigkeit voraussichtlich mehr als sechs Monate gemindert ist und deshalb keine Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden/Woche ausgeübt werden kann. Die mehr als sechsmonatige Leistungsminderung ist ab dem Tag zu prognostizieren, an dem der Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt wird.

Sollte das Leistungsvermögen aus anderen Gründen auf unter 15 Stunden/Woche begrenzt sein, besteht kein Anspruch auf das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld. Andere Gründe können z. B. die Beschränkung der Arbeitsbereitschaft auf unter 15 Stunden/Woche aufgrund einer Kinderbetreuung sein.

Nach der Nahtlosigkeitsregelung kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch dann realisiert werden, wenn formal ein Arbeitsverhältnis noch besteht oder wenn sogar eine Beschäftigung im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung erfolgt.

Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf das Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung ist, dass der zuständige Rentenversicherungsträger noch keine Feststellungen getroffen hat, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der Gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt.
Durch das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld wird quasi fiktiv unterstellt, dass die objektive Verfügbarkeit – also die Arbeitsfähigkeit – gegeben ist. Das heißt, dass für den Anspruch auf das Arbeitslosengeld auch alle weiteren Voraussetzungen für diese Leistungen vorliegen müssen.
Insbesondere müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein und der Betroffene muss sich grundsätzlich persönlich arbeitslos melden. Zudem darf der Höchstanspruch auf das Arbeitslosengeld noch nicht ausgeschöpft sein. Besteht also schon grundsätzlich – ohne Beachtung der Verfügbarkeit/Arbeitsfähigkeit – kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, kann dieser auch nicht über die Regelungen des § 145 SGB III realisiert werden.

Der Anspruch auf das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld kann auch in den Fällen bestehen, in denen der Versicherte bereits eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit bezieht. Voraussetzung hierfür ist, dass nach Zuerkennung der Rente eine wesentliche Minderung der Leistungsfähigkeit eingetreten ist.

Die Nahtlosigkeitsregelung kommt nicht zur Anwendung, wenn der Rentenversicherungsträger bereits vor der Arbeitslosigkeit über das Vorliegen einer verminderten Erwerbsfähigkeit entschieden hat.

Antragstellung

Nach § 145 Abs. 2 SGB III muss bei einem Anspruch auf das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld die leistungsgeminderte Person von der Agentur für Arbeit unverzüglich aufgefordert werden, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Wird der Antrag innerhalb dieser Frist gestellt, gilt dieser im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt.

Sollte der Antrag durch den Versicherten nicht gestellt werden, ruht das Arbeitslosengeld ab dem Folgetag, an dem die Frist abgelaufen ist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

Für den Fall, dass durch die Gesetzliche Rentenversicherung Übergangsgeld (aufgrund einer Rehabilitationsmaßnahme) oder eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt wird, hat die Agentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch für die Zeit, für die bereits – während des Anspruchszeitraums auf Übergangsgeld bzw. Rente – das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld bewilligt wurde.

Sollte es seitens der Gesetzlichen Rentenversicherung zu einer Ablehnung der Rente wegen Erwerbsminderung kommen, endet der Anspruch auf das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld mit der Rechtskraft des Bescheides.

Fazit

Mit dem Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld sollen Versorgungslücken geschlossen werden, welche durch unterschiedliche Leistungszuständigkeiten entstehen können. Durch diese Regelung kann die Agentur für Arbeit den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht deshalb verneinen, weil wegen einer nicht nur vorübergehenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit die objektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen nicht gegeben ist.
Strohi
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Re: Ende des Krankengeldes

Beitrag von Strohi »

Vielleicht ist auch dies hilfreich für Dich (der SoVD, also der Sozialverband Deutschland ist, neben dem VdK, ein grosser Sozialverband in Deutschland, der ebenfalls seine Mitglieder berät und ggfs vor den Sozialgericht vertritt):


Quelle: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldun ... tzt-wissen" onclick="window.open(this.href);return false;" onclick="window.open(this.href);return false;
(Sozialverband Deutschland e.V.)


Mit der Nahtlosigkeitsregelung zum Arbeitslosengeld – das sollten Sie jetzt wissen

26.09.2019 Behinderung Armut Gesundheit

Sie sind seit längerer Zeit krank und sorgen sich um das, was nach dem Krankengeld kommt? Dann sind Sie in diesem Beitrag richtig. Wir erklären in kompakter Form, welche Möglichkeiten Ihnen über die sogenannte Nahtlosikgeitsregelung offen stehen.


Nahtlosigkeit – was ist das?

Woher der Begriff genau kommt, wissen auch wir nicht. Doch der Volksmund bringt auf den Punkt, worum es bei dieser wichtigen Regelung geht: Es handelt sich um ein nahtloses Ineinandergreifen von zwei unterschiedlichen Lohnersatzleistungen – um den lückenlosen Übergang vom Kranken- zum Arbeitslosengeld und dann in die Erwerbsminderungsrente. Zu finden ist diese Regelung im § 145 SGB III.

Wann greift die Regelung?

Bürgerinnen und Bürger, die länger als sechs Wochen am Stück krank sind, werden nicht mehr von ihrem Arbeitgeber bezahlt. Nach spätestens 42 Tagen muss deshalb die Krankenkasse einspringen und überweist den Betroffenen Krankengeld. Doch auch bei dieser Lohnersatzleistung gibt es ein gesetzlich vorgegebenes Ende. Maximal 72 Wochen nach dem Ende der Lohnfortzahlung ist Schluss. Nur in Ausnahmefällen kann über den Beginn einer neuen Blockfrist ein sofortiger neuer Anspruch auf Krankengeld erwirkt werden.
Wenn das Krankengeld ausläuft und eine Erwerbsminderungsrente beantragt wurde, kommt die Nahtlosigkeitsregelung ins Spiel.

Was muss ich machen, um über § 145 SGB III Arbeitslosengeld zu beziehen?

Die Nahtlosigkeitsregelung kann nur greifen, wenn Sie bereits ausgesteuert wurden. Also nach dem Ende des Krankengeldes. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr davon ausgeht, noch einmal zurück in seinen Job zu finden, kann eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Doch selbst wenn dieser Antrag noch während des Bezugs von Krankengeld erfolgt, bedeutet das nicht, dass die EM-Rente bis zum Ende der 78 Wochen bewilligt wird. Ein solcher Antrag kann sich mitunter über Monate hinziehen. Damit Betroffene in dieser Situation nicht zum Sozialamt müssen, gibt es die Nahtlosigkeitsregelung. Sie bekommen dann bis zur Entscheidung der Rentenversicherung Arbeitslosengeld.
Denken Sie daran, sich rechtzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden. Spätestens drei Monate vor dem Auslaufen des Krankengeldes sollten Sie Kontakt zum Arbeitsamt aufnehmen.

Kann mich auch die Arbeitsagentur zwingen, einen Rentenantrag zu stellen?

Indirekt schon. Kommen Sie der Aufforderung des Arbeitsamtes nicht nach und stellen keinen Rentenantrag, darf die Behörde die Zahlung des Arbeitslosengeldes einstellen. Gemäß § 145 Abs. 2 SGB III wird die Leistung entzogen, da Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. In dieser Zeit ruht das Arbeitslosengeld.

Ich habe noch keine Erwerbsminderungsrente beantragt, aber mein Krankengeld läuft aus. Was mache ich jetzt?

Sie haben immer noch die Möglichkeit, die EM-Rente zu beantragen. Auch dann würden Sie von der Nahtlosigkeitsregelung profitieren. Falls Sie aber abwarten wollen und einstweilen keinen Rentenantrag stellen möchten, müssen Sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Im Rahmen Ihrer Möglichkeiten. Mehr zu diesem Thema finden Sie in unserem Beitrag über das Ende des Krankengeldes.

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Quelle: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldun ... ch-richtig" onclick="window.open(this.href);return false;" onclick="window.open(this.href);return false;
(Sozialverband Deutschland e.V.)

Krankengeld läuft aus: Wie verhalte ich mich richtig?

21.06.2018 Behinderung Gesundheit

Marco O. aus Wedel traf es ohne Vorwarnung. Ein Schlaganfall setzte den 43-Jährigen von einem auf den anderen Tag außer Gefecht. Für den Maler und Lackierer ein Schock. Sechs Wochen lang zahlte der Arbeitgeber ihm sein Gehalt weiter, die sogenannte Lohnfortzahlung. Danach musste die Krankenversicherung ran – mit dem Krankengeld.

Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung kommt das Krankengeld

Gesetzliche Krankenkassen in Deutschland zahlen für eine Erkrankung bis zu 78 Wochen Krankengeld. Gemessen am Bruttoeinkommen entspricht das Krankengeld 70 Prozent des letzten Verdienstes – allerdings höchstens 90 Prozent vom Nettoeinkommen. Es handelt sich also um einen finanziellen Einschnitt, der sich über viele Monate hinziehen kann. Noch schwieriger wird es jedoch, wenn die 78 Wochen auslaufen, die Krankheit aber noch anhält.

Marco O. konnte auch nach Ablauf der 78 Wochen seine Arbeit nicht wieder aufnehmen. Wenige Wochen vor dem Auslaufen des Krankengeldes erschien er in der Kreisgeschäftsstelle des SoVD in Pinneberg.

Darauf müssen Sie achten, wenn das Krankengeld ausläuft

Erstens: Prüfen Sie Ansprüche bei der Agentur für Arbeit!

Wenn Sie vor Ihrer Erkrankung wenigstens 12 Monate versicherungspflichtig angestellt waren, haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Das Arbeitslosengeld beträgt im Regelfall 60 Prozent Ihres Nettoentgelts. Sind Kinder im Haushalt, erhalten Sie 67 Prozent. Wichtig: Stellen Sie den Antrag nicht zu spät, sonst droht Ihnen beim Arbeitsamt eine Sperrzeit.
Das Problem: Wenn Sie Arbeitslosengeld beantragen, müssen Sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Was heißt das aber für Sie, wenn Ihr Krankengeld gerade ausgelaufen ist, Sie aber noch nicht wieder gesund sind. Dann stellen Sie sich dem Arbeitsmarkt „im Rahmen Ihrer Möglichkeiten zur Verfügung“. Andernfalls wird die Agentur für Arbeit nicht zahlen. Es klingt paradox – wenn Sie finanziell jedoch nach Auslaufen des Krankengeldes auf die Leistungen des Arbeitsamts angewiesen sind, ist dies der einzige Weg, an Ihr Geld zu kommen. Übrigens auch, wenn Sie eigentlich noch einen gültigen Arbeitsvertrag haben.
Wenn Sie keinen Anspruch  auf Arbeitslosengeld haben, gilt:

Zweitens: Melden Sie sich beim Jobcenter!

Mit allem, was dazu gehört. Beantragen Sie Arbeitslosengeld II, müssen Sie sich einer Bedürftigkeitsprüfung unterziehen. Das heißt: Sie geben Auskunft über Ihr regelmäßiges Einkommen sowie über Ihr Vermögen. Nur wer tatsächlich bedürftig ist, erhält Arbeitslosengeld II. Das kann dazu führen, dass mitunter Lebensversicherungen aufgelöst oder Ersparnisse aufgebraucht werden müssen.

Drittens: Haben Sie eine Erwerbsminderungsrente beantragt?

Wenn innerhalb der 78 Wochen, in denen Sie Krankengeld erhalten, absehbar ist, dass Sie nicht wieder arbeiten können, kann ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente sinnvoll sein. Die gesetzliche Rentenversicherung kann Ihnen Ihre Ansprüche kostenlos ausrechnen.

Viertens: Vorsicht beim Hamburger Modell!

Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, an Ihren Arbeitsplatz zurückzukommen, ist Weitsicht gefragt. Viele Angestellte kehren nach längerer Krankheit in kleinen Schritten zurück, beispielsweise über das sogenannte Hamburger Modell.
Was vielen Betroffenen nicht bewusst ist: Selbst wenn Sie im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) bereits wieder einige Stunden arbeiten, bekommen Sie in dieser Zeit kein Geld des Arbeitgebers. Sie sind weiterhin im Krankengeldbezug. Mit anderen Worten: Wenn Sie zum Beispiel das Hamburger Modell nutzen möchten, muss dies zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem noch Anspruch auf Krankengeld besteht. Läuft das Krankengeld aus, ist es zu spät!

Fünftens: Lassen Sie sich nach Ablauf des Krankengeldes nicht in jedem Fall krankschreiben!

Auch das klingt erst einmal widersprüchlich. Hintergrund ist die sogenannte Blockfrist. Innerhalb von drei Jahren zahlt die Versicherung für eine Erkrankung maximal die oben angesprochenen 78 Wochen Krankengeld. Erst wenn diese dreijährige Blockfrist abgelaufen ist, ist es möglich, dass eine erneute Blockfrist beginnt. In dieser kann abermals höchstens 78 Wochen lang Krankengeld fließen.
Damit dies der Fall ist, müssen allerdings drei Voraussetzungen erfüllt sein:

- Es muss eine erneute Arbeitsunfähigkeit vorliegen – und zwar für dieselbe Erkrankung

- Es müssen mindestens sechs Monate lang Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt worden sein. Entweder durch Erwerbstätigkeit oder durch den Bezug von Arbeitslosengeld

- Mindestens sechs Monate lang darf keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung vorgelegen haben

Der letzte Punkt erklärt, warum es in diesem Fall wichtig ist, sich nach Auslauf des Krankengeldes nicht lückenlos krankschreiben zu lassen. Und das obwohl sonst stets dazu geraten wird, genau darauf zu achten!

Bei Marco O. lief es am Ende auf eine Erwerbsminderungsrente hinaus. Der Wedeler musste sich im Laufe seiner Leidenszeit zudem mit mehreren unangebrachten Anrufen seiner Krankenversicherung herumschlagen.
Patex
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Re: Ende des Krankengeldes

Beitrag von Patex »

@ Strohi

Vielen Dank für Deinen ausführlichen und fundierten Beitrag, in dem ich für mich vieles interessantes und neues gelernt habe.
Bisher dachte ich z.B., dass die Nahtlosigkeitsregelung entweder durch ALG oder EM- Rentenantrag Anwendung findet. Der vorab zwingend erforderliche EM-Rentenantrag war mir nicht bewusst und noch vieles mehr…..
All die von Dir angehängten "Gesetzestexte" werde ich mir noch etliche male durchlesen müssen. Aktuell lese ich leider recht unkonzentriert, bzw. erfasse nicht jede wichtige Info sofort.

Zitat (Strohi):
Ich wünsche Dir ein gutes und für Dich "wegweisendes", helfendes und hilfreiches Gespräch mit dem VdK. (Ich wäre Dir dankbar, wenn Du danach schreiben würdest, wie sich das mit dem Rentenantrag bezüglich der Nahtlosigkeitsbestimmung verhält. Vielen Dank im Voraus für diese Information.)
Ich danke Dir für die Wünsche. Das Telefonat mit dem VdK findet erst ausgangs kommender Woche statt. Selbstverständlich werde ich dann berichten!

Zu den ehrlichen Worten in Deinem Postskriptum, mit denen Du mir einen großen und verzerrungsfreien Spiegel vor Augen hältst, sag ich mal so: Ich gebe es nicht gerne zu, aber Du hast recht!

Zitat (Strohi) mit Anmerkungen:
P.S.: Ich habe nun innerlich gezögert und überlegt ... - aber ich glaube es wäre unehrlich, nun nicht zu erwähnen,
Ehrliche Worte dürfen/ müssen gesagt werden- auch wenn diese unangenehm sind.
- dass Du zwar keine Angst haben musst, was noch kommt (auch wenn es berechtigte Kritik gibt, insofern funktioniert unser Sozialstaat schon, auch wenn es deutlich besser funktionieren müsste),
- dass Du Dich aber trotzdem damit auseinandersetzen und beschäftigen solltest, dass Du durch Dein bisheriges Leben Dir nicht nur Einiges, Vieles durch harte Arbeit erarbeitet hast, sondern Du dadurch nun auch krank und arbeitsunfähig, vielleicht sogar erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig geworden bist.

Dummerweise(1) überschätzte ich mich permanent, hielt mich für grenzenlos belastbar. Ich betäubte auch durch das "rastlose" Tun seelische Schmerzen welche nun plötzlich, Jahre später, wieder da sind und ganz laut "So, jetzt aber…" rufen.
(1)Dummerweise weil es jeder wusste, ich es aber nie wahrhaben wollte. Familie, Freunde und selbst Kunden sagten jahrelang zu mir…. " :?:

Und auch, dass die Depression aus einem Sprint-Läufer einen Marathon-Läufer macht, was Auswirkungen und Folgen für Dein weiteres Leben haben dürfte.
Ich habe auch einige Zeit gebraucht, bis ich Beides
- sowohl, dass mein bisheriges Leben mich krank gemacht hat, als auch, dass es nicht mehr nach "schneller, höher, weiter" geht, sondern dass nun die flexibel und variabel schwankende Krankheit den Takt vorgibt, weil körperlich und gedanklich und gefühlsmässig nicht mehr mehr drin ist, nicht mehr schaff- und verkraftbar ist -

Dass mein Leben so wie es bis vor 2 Jahren mal war NIE mehr funktionieren kann ist mir mittlerweile klar. Ich empfinde es aktuell als grandiose Leistung wenn ich dusche oder ein wichtiges Telefonat erledigt habe. Dennoch hoffe ich, dass ich meine "Trophäen" (z.B. Haus...) aus meiner Zeit als Sprinter nicht verliere.
verstanden habe; ob ich es heute, nach zehn Jahren schon auch akzeptiert habe, ist fraglich.
Das akzeptieren ist hart- ich finde mich auch immer wieder beim große Pläne schmieden. Große Pläne habe ich also, bekomme es aber nicht mal hin noch ausstehende Rechnungen für geleistete Arbeit aus 2019 zu schreiben. :oops:

LG und vielen Dank an alle, für jede Info!
Strohi
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Re: Ende des Krankengeldes

Beitrag von Strohi »

Hallo Patex,

ja, ich gebe zu, dass mich Deine positiven Antworten gefreut haben und freuen.

Du hast mich jetzt aber neugierig gemacht - was hast Du denn bisher gearbeitet?

Denn Deine Formulierungen "... und selbst Kunden sagten jahrelang zu mir ..." und "..., noch ausstehende Rechnungen ... zu schreiben" führen mich zur Vermutung, dass Du selbständig warst bzw. bist.

Dies könnte (!) Folgen und Auswirkungen haben auf Deine Ansprüche auf das ALG1 und eine eventuelle Rente wegen Erwerbsminderung, das müsste man sich dann unter dem Blickwinkel "Selbständigkeit" nochmals anschauen. (Falls Du wirklich selbständig gearbeitet haben solltest, warst Du dann freiwillig in der Sozialversicherung, oder war Dein Unternehmen ggfs rechtlich so konstruiert, dass Du angestellt warst/bist

LG Strohi
Patex
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Re: Ende des Krankengeldes

Beitrag von Patex »

Ich schreibe vom handy- bitte verzeiht also die Rechtschreibung...und knappe Formulierung.

@ strohi
Du machst mich jetzt tatsächlich etwas unsicher.
Ich bin seit über 30 Jahren als AN in einem Unternehmen beschäftigt und zahle natürlich alle sozialversicherungsbeiträge.

Immer wieder hatte ich nebenbeschäftigungen und eröffnete dann 2012 ein nebenberufliches Einzelunternehmen.
Tatsächlich ließ ich mich da von der rentenversicherungspflicht 'befreien" da ich nicht doppelt zählen wollte.

Oje, morgen suche ich die Unterlagen raus.....
Strohi
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Re: Ende des Krankengeldes

Beitrag von Strohi »

Sorry, verunsichern wollte ich Dich nicht, andererseits sollten alle Voraussetzungen an Hand von Fakten geprüft werden ...

Bin jetzt gespannt, was Du berichten wirst, wenn Du Deine Unterlagen beieinander und dann gesichtet hast.

Wenn es sich "nur" um Nebenbeschäftigungen handelt, und Du im Hauptjob bei der Sozialversicherung angemeldet warst und die Beiträge für die Sozialversicherung vom Gehalt einbehalten und abgeführt wurden, wäre das gut.
Falls nicht, müsste geschaut werden, ob Du in den Teilbereichen der Sozialversicherung (vor allem Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung) durch "angemeldete Zeiten", die auch mit Beiträgen "befüllt" wurden, wenigstens die Grundvoraussetzungen hast, um Leistungen kriegen zu können.
Du solltest Dir also an Hand Deiner Unterlagen alle die Zeiten notieren, in denen Du während Deiner Berufstätigkeit(en) bei der Sozialversicherung angemeldet warst und Beiträge gezahlt hast (und möglichst auch die Unterbrechungen, also wenn Du nicht angemeldet warst und keine Beiträge gezahlt hast).

Und dann schauen wir weiter ...
Strohi
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Re: Ende des Krankengeldes

Beitrag von Strohi »

Hallo Patex,

hier mal als Basis-Information zwei offizielle Info's zur Frage, welche Voraussetzung man erfüllen muss,

- um von der Agentur für Arbeit das ALG1 zu bekommen:

https://www.arbeitsagentur.de/finanziel ... oehe-dauer" onclick="window.open(this.href);return false;

- um von der DRV-Bund Rente (wegen Erwerbsminderung) zu bekommen:

https://www.deutsche-rentenversicherung ... _node.html" onclick="window.open(this.href);return false;

LG, Strohi
Patex
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Re: Ende des Krankengeldes

Beitrag von Patex »

Hallo zusammen,
ich habe nun meine "alten" Unterlagen durchgeschaut, und auch 2 Passagen aus den Merkblättern der DRV bezüglich des nebenberuflichen Geschäfts gescannt. Leider kann ich diese hier nicht hochladen, eventuell liegt das aber an mir..... PC ist nicht meine bevorzugte Welt :(

Zusammenfassend:
Seit meiner Ausbildung (1988) bin ich ununterbrochen als AN beschäftigt und auch beitragszahlend versichert.

Mein nebenberuflicher Betrieb ist ein zulassungspflichtiges Gewerbe der Anl. A (HWO).
Das heißt vereinfacht, dass solche der Meisterpflicht unterliegen, in der Handwerksrolle eingetragen werden und somit der Renten-Versicherungspflicht unterliegen. Unter gewissen Voraussetzungen kann sich der Unternehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, z.B. wenn er in der Vergangenheit bereits 216 Monate Pflichtbeiträge gezahlt hat.

Ich habe mich diesbezüglich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen- die Rentenversicherungsbeiträge aus dem AN- Verhältnis liefen natürlich unverändert weiter!


Damit sollte doch aber alles sauber sein bei mir :roll:

LG Patex
Gertrud Star
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Re: Ende des Krankengeldes

Beitrag von Gertrud Star »

Hallo,
was ich durch das Lesen in einem andren Forum mitbekommen habe ist, dass man den Rentenantrag oder Rehaantrag noch nicht vor dem Beantragen des Nahtlosigkeits ALG gestellt haben muss. Die AfA muss trotzdem schon zahlen und dann zur Antragstellung bei der RV auffordern mit Frist ein Monat.
Gruß
Gartenkobold
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Re: Ende des Krankengeldes

Beitrag von Gartenkobold »

-
Zuletzt geändert von Gartenkobold am 22. Apr 2022, 18:20, insgesamt 1-mal geändert.
Strohi
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Re: Ende des Krankengeldes

Beitrag von Strohi »

Lieber Patex,

um es offen und ehrlich zu sagen: da fällt mir nun aber ein sehr grosser Stein vom Herzen!

Jetzt bin ich neugierig, was der VdK in Deinem Telefonat Ende der Woche sagen wird.

Im Übrigen siehst Du an den Antworten von Gertrud Star und von Gartenkobold, dass man die Folgen und Konsequenzen so oder so deuten und interpretieren kann; deshalb bin ich auch froh und dankbar, dass die beiden Dir geantwortet haben, damit das Bild "abgerundet" ist. - Im Gegensatz zum Spruch "Viele Köche verderben den Brei" gilt hier, dass "viele Wege [also Blickwinkel, Meinungen und Einschätzungen] führen nach Rom [also, an's bzw. in's Ziel]".

Unabhängig, ob nun Dieses oder Jenes sich als richtig herausstellen sollte, im Mittelpunkt steht und im Zielfernrohr muss fest "gespeichert" sein, dass es Dir, gesundheitlich/psychisch und auch wirtschaftlich-finanziell, gut geht.

Ich vermute, Du wirst Dich auf das Telefonat mit dem VdK vorbereiten. Wenn dabei, oder unabhängig davon, Fragen entstehen, scheue Dich nicht, sie hier zu stellen (auch Fragen und deren Antworten können hilfreich sein, wenn man sie stellt bzw. bekommt, bevor der VdK-Experte drauf schaut).

Liebe Grüsse und alles Gute,
Strohi


P.S.: Wie heissen die Merkblätter der DRV denn? Oft sind die auch im Internet, auf der DRV-Homepage hinterlegt, so dass man sie dort abrufen kann.
Gartenkobold
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Re: Ende des Krankengeldes

Beitrag von Gartenkobold »

-
Zuletzt geändert von Gartenkobold am 22. Apr 2022, 18:22, insgesamt 2-mal geändert.
Patex
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Re: Ende des Krankengeldes

Beitrag von Patex »

Vielen Dank für eure Antworten und Erfahrungen- wenn diese etwas konträr sind, so zeigen sie mir, dass quasi alles funktionieren kann aber nichts klappen muss.
@Gertrud Star
Das heißt, dass ich, mit Hinweis aus meine AU einen ALG1- Antrag stellen kann. Alles weitere wie ggf. EM- Rente wird nachgereicht?
@Gartenkobold
- Wurdest du von der DRV zur REHA aufgefordert? Oder woher kommt die 4 Wochen Frist?
- Du schreibst, du würdest keine Rente bekommen. Heißt das, du hast gar keine RV- Beiträge bezahlt, oder ist deine Konstellation ähnlich meiner?
@Strohi
Innerlich brenne ich auf das Telefonat mit dem VdK. Jeder Post hier im Forum und jede Recherche im Internet ergibt 100 neue Fragen. Wo ich anfangen und aufhören soll weiß ich mittlerweile nicht mehr- mit platzt bald der Kopf. Hoffentlich kann ich etwas lernen während des Telefonats und dann etwas ruhiger werden.

LG und nochmals Danke an alle. Patex
Patex
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Re: Ende des Krankengeldes

Beitrag von Patex »

Patex hat geschrieben:Vielen Dank für eure Antworten und Erfahrungen- wenn diese etwas konträr sind, so zeigen sie mir, dass quasi alles funktionieren kann aber nichts klappen muss.
@Gertrud Star
Das heißt, dass ich, mit Hinweis auf meine AU einen ALG1- Antrag stellen kann. Alles weitere wie ggf. EM- Rente wird nachgereicht?
@Gartenkobold
- Wurdest du von der DRV zur REHA aufgefordert? Oder woher kommt die 4 Wochen Frist?
- Du schreibst, du würdest keine Rente bekommen. Heißt das, du hast gar keine RV- Beiträge bezahlt, oder ist deine Konstellation ähnlich meiner?
@Strohi
Innerlich brenne ich auf das Telefonat mit dem VdK. Jeder Post hier im Forum und jede Recherche im Internet ergibt 100 neue Fragen. Wo ich anfangen und aufhören soll weiß ich mittlerweile nicht mehr- mit platzt bald der Kopf. Hoffentlich kann ich etwas lernen während des Telefonats und dann etwas ruhiger werden.

LG und nochmals Danke an alle. Patex
Gartenkobold
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Re: Ende des Krankengeldes

Beitrag von Gartenkobold »

-
Zuletzt geändert von Gartenkobold am 22. Apr 2022, 18:29, insgesamt 1-mal geändert.
Gartenkobold
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Re: Ende des Krankengeldes

Beitrag von Gartenkobold »

-
Zuletzt geändert von Gartenkobold am 22. Apr 2022, 18:30, insgesamt 1-mal geändert.
Gertrud Star
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Re: Ende des Krankengeldes

Beitrag von Gertrud Star »

Hallo Patex,
@Gertrud Star
Das heißt, dass ich, mit Hinweis aus meine AU einen ALG1- Antrag stellen kann. Alles weitere wie ggf. EM- Rente wird nachgereicht?
Ja genauso ist es. Man kann mit dem Hinweis auf die Aussteuerung den ALG 1-Antrag stellen.
Ich bin in dem Bereich Nahtlosigkeitsregelung nicht so firm, aber das weiß ich.
Man kann den Rehaantrag schon vorher stellen, oder auch erst nachher in der Monatsfrist.

Gruß Gertrud
Patex
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Re: Ende des Krankengeldes

Beitrag von Patex »

Vielen Dank für eure lieben Nachrichten. Ich werde morgen antworten ..... heute war kein guter Tag.
Lg patex
Patex
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Re: Ende des Krankengeldes

Beitrag von Patex »

@ all
Vielen Dank nochmals für alle Ratschläge und Hinweise welche Ihr mir noch geschrieben hattet. Die letzten Tage war ich sehr in mir gefangen, konnte kaum klare Gedanken fassen. Darum antworte ich auch erst jetzt….

Mittlerweile hatte ich auch das Telefonat mit dem VdK und meine Verwirrung ist nun endgültig komplett.
Das Schreiben der Krankenkasse bezüglich der "Aussteuerung" hatte ich im Vorfeld dem VdK per Mail gesendet.
Warum ich aktuell AU bin habe ich erst zum Ende des Gespräch erwähnt, das war völlig uninteressant. Während des Telefonats wusste der Gesprächspartner also nicht ob ich 2 Beine und einen Arm verloren habe oder ob ich wegen eines Schnupfens AU bin.

Mein Gesprächspartner sprach unbremsbar viel und schnell, packte unheimlich viele Aussagen und Paragraphen (die ich gar nicht verwerten kann) in Antworten auf Fragen, welche ich gar nicht gestellt hatte.
Meine tatsächlichen Fragen wurden zwar beantwortet, jedoch so schwach, dass ich nun gar nicht mehr weiß was ich warum ich tun soll.
Wenn ich z.B. frage: "Warum sollte ich jetzt besser keine EMR beantragen?" erwarte ich nicht als Antwort "Sie, den Fall hab ich mindestens 1000x im Jahr. Jetzt melden Sie sich doch erstmal mal bei der Afa. Die haben ja eh keine Jobs, damit ist für ein Jahr Ruhe……"

Allgemein wurde generell arg "tief gestapelt", egal um welches Thema es sich drehte.
z.B. "für Erwerbsminderungsrente muss die Leistungsfähigkeit bei <3Std bzw 6Std/Tag liegen. Man kann beinahe jeden für 6 oder 7 Stunden in das Pförnerhäuschen eines Museums setzen….. Ein voll Erwerbsgeminderter können bestimmt nicht mit mir telefonieren!"

Und jetzt wird es Tricki:
Ich fasse, die für mich wichtigen Infos, aus dem Telefonat zusammen. Teilweise völlig konträr zu euren Erfahrungen und allem was ich bisher dachte- und auch weiterhin denke……

 "Klar, einen GDB können Sie beantragen. Da kommt zwar nichts dabei raus, aber man hat es zumindest probiert. Sonst denken Sie später noch Sie hätten etwas verpasst…."
 "Ja klar, das ALG1 läuft max. 1 Jahr danach kommt ALG2….. Ach so, ihre Frau hat Einkommen und Sie haben ein Haus- dann sind Sie nicht bedürftig und bekommen nix mehr…"
 "Pffff, wenn Sie EMR beziehen könnten, würden wir jetzt nicht telefonieren…".(siehe das o.g Pförtnerhäuschen- Zitat)
 "Sie müssen ALG1 bei der Afa beantragen. KEINESFALLS angeben, dass eine AU vorliegt, da sonst kein ALG bewilligt wird. Man steht dem Arbeitsmarkt schließlich nicht zur Verfügung. "
 "Ach, die Nahtlosigkeitsregelung…. da steht im Internet so viel Mist, das kapieren die Leute einfach nicht. Die Nahtlosigkeitsregelung ist ein Begriff für die EMR und hat mit ALG1 gar nichts zu tun." (-> siehe Museumpförtnerhäuschen)
 " NEIN, bei der AfA auf gar keinen Fall angeben, dass man AU ist….. "
 "Ab dem letzten Tag des Krankengeldes nicht mehr Krankschreiben lassen……."

Ich werde noch weitere Aussagen nachliefern. Aktuell tun mir die letzten beiden Aussagen arg weh.
 Wie soll die AfA verstehen, dass ich trotz meines Arbeitsverhältnisses ALG beziehen möchte?
 Wie soll mein Arbeitgeber verstehen, dass er Auskünfte an die AfA liefern soll obwohl ich….
1. noch angestellt bin
2. ohne AU- Bescheinigung quasi unentschuldigt nicht am Arbeitsplatz erscheine

Eure Ideen, Anmerkungen, Infos und Ratschläge sind ausdrücklich erwünscht :hello:

LG Patex
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