Freiheitsstrafe als spezialpräventiver Grund / Den Teufel mit dem Belzebub austreiben

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vafk
Beiträge: 5
Registriert: 24. Feb 2004, 14:10

Freiheitsstrafe als spezialpräventiver Grund / Den Teufel mit dem Belzebub austreiben

Beitrag von vafk »

Ich war selbständig, verlor meine Firma, Ehefrau brannte mit gesamten Ersparnissen durch, konnte keinen Unterhalt an Kind aus 1. Ehe zahlen, fand halbes Jahr später Arbeit und verlor diese nach einem Monat wieder. Erst 4 Monate danach ging ich zum Arzt. Diser diagnostizierte Depressionen (F32.2), unter den ich schon länger, womöglich schon seit der Kindheit, gelitten haben soll.

Ein deutsches Amtsgericht verurteilte mich später wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB) mit folgender Begründung:

"Die Tatsache, dass er in den Monaten April bis August keine einzige Bewerbung abschickte und eine gefundene Arbeitsstelle im September nach nur 1 Monat mutwillig wieder aufgab, zeigt, dass sich der Angeklagte verbunden mit seiner Erkrankung in Form einer Depression sehr schwer tut, wieder ins Arbeitsleben zurück zu finden. Aus spezialpräventiven Gründen ist es somit zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich, eine kurze Freiheitsstrafe auszusprechen."

Da ich mir keinen Strafverteidiger oder Sachverständigen leisten kann, arbeite ich selbst an der Begründung meiner bevorstehenden Berufung.

Ich wäre für Hinweise dankbar, welche anerkannten Spezialisten oder Institute Ratschläge (auf für Gerichte) für Umgang mit Depressiven geben.

Das Gericht hat in der ersten Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen der Ablehnung durch den Staatsanwalt abgelehnt:
"wenn man über jeden, der vorträgt, krank zu sein, ein Gutachen einholen würde, könnte das Gericht keinen verurteilen."

Ich will dem Gericht, das sich überhaupt nicht mit Depressionen auszukennen scheint, entgegenhalten, dass gutgemeinte aber unpassende Ratschläge bei depressiven Patienten mehr schaden als nutzen und möchte dies durch enstprechende Literatur bzw. Gerichtsurteile nachweisen.
Lee
Beiträge: 1074
Registriert: 5. Jul 2004, 16:42

Re: Freiheitsstrafe als spezialpräventiver Grund / Den Teufel mit dem Belzebub austreiben

Beitrag von Lee »

Hi!

Ein Anwalt "von Amts wegen" (früher pro deo) ist nichts für dich? Der kostet nix oder kaum.

Viele Grüße
Lee
vafk
Beiträge: 5
Registriert: 24. Feb 2004, 14:10

Re: Freiheitsstrafe als spezialpräventiver Grund / Den Teufel mit dem Belzebub austreiben

Beitrag von vafk »

In einem Berufungsverfahren vor einem Landgericht gibt es bei minderschweren Fällen keinen Pflichtverteidiger. Auf diesen hat man Anspruch erst ab einer längeren Freiheitsstrafe (ich glaube ab 1 Jahr). Da mir "nur" 6 Monate drohen, muss ich mich allein verteidigen, da ich mir keinen Strafverteidiger leisten kann.
vafk
Beiträge: 5
Registriert: 24. Feb 2004, 14:10

Re: Freiheitsstrafe als spezialpräventiver Grund / Den Teufel mit dem Belzebub austreiben

Beitrag von vafk »

Ich habe diesen Beitrag ein zweites Mal in der Rubrik "Depression, Arbeit, Ämter und Renten" gepostet. Ich bitte Euch, diesen Post hier als beendet zu betrachten und wenn, unter

http://www.kompetenznetz-depression.de/ ... 1107632621

zu antworten. Danke IamI
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