Krankengeld aufgrund MdK Aktenlage eingestellt

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Klabu46
Beiträge: 3
Registriert: 15. Mär 2008, 11:23

Krankengeld aufgrund MdK Aktenlage eingestellt

Beitrag von Klabu46 »

Hallo DepriXX,

danke für Deine Stellungnahme. Natürlich hast Du Recht, ich bin bei einem Psychater in Behandlung. Nun aber zur Rechtslage: Ein Widerspruch ist, wenn eine Rechtshelfsbelehrung mit dem Schreiben der Krankenkasse einher geht. Das ist bei mir der Fall. Insofern habe ich eine Einspruchsfrist von einem Monat.
Laut Rechtsberatung hat ein Widerspruch eine "Aufschiebene Wirkung", die Krankenkassen sind demnach gestzlich dazu verpflichtet, bis zum Entscheid das Krankengeld weiter zu zahlen. Ergo, ich gewinne weiterhin Zeit, um weiter medizinische Maßnahmen zu ergreifen.

Um meine Frage nochmals zu konkretisieren:

Wenn ich also meinem behandelnden Arzt zu einer weiteren AU bzw. einem Attest bewegen könnte, würde der Besuch beim Arbeitsamt doch gegenstandslos, da die Krankenkasse doch nun bis zum entgültigen Bescheid "zahlen muss". Oder sehe ich das falsch?

Gruß
gimpel
Falter
Beiträge: 10
Registriert: 15. Mär 2008, 14:48

Re: Krankengeld aufgrund MdK Aktenlage eingestellt

Beitrag von Falter »

Hallo,

bei mr war es so, dass die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes eingestellt hat. Daraufhin habe ich Widerspruch - mit Gutachten meines behandelnden Arztes - eingelegt. Dann bekam ich einen Termin zur Begutachtung durch den MDK. Dieser hat meine AU bestätigt, woraufhin die KK das Krankengeld weitergezahlt hat.
Das ganze Verfahren hat 6 Wochen gedauert, in denen ich keine Krankengeldzahlung erhalten habe. Allerdings habe ich es dann rückwirkend überwiesen bekommen.
Die KK zahlt also erst weiter (bzw. erstattet rückwirkend), wenn der MDK die AU bestätigt.

Wenn du auf Nr. Sicher gehen willst, solltest du zum Arbeitsamt gehen, damit du nicht ohne Geld da stehst. Denn sollte der MDK auch nach persönlicher Begutachtung die Arbeitsfähigkeit bestätigen und du gehst dann erst zum Arbeitsamt, bekommst du erst von dem Zeitpunkt an Geld und für die Zwischenzeit nichts.

Viele Grüße
Falter
gimpel schrieb:
> Hallo DepriXX,
>
> danke für Deine Stellungnahme. Natürlich hast Du Recht, ich bin bei einem Psychater in Behandlung. Nun aber zur Rechtslage: Ein Widerspruch ist, wenn eine Rechtshelfsbelehrung mit dem Schreiben der Krankenkasse einher geht. Das ist bei mir der Fall. Insofern habe ich eine Einspruchsfrist von einem Monat.
> Laut Rechtsberatung hat ein Widerspruch eine "Aufschiebene Wirkung", die Krankenkassen sind demnach gestzlich dazu verpflichtet, bis zum Entscheid das Krankengeld weiter zu zahlen. Ergo, ich gewinne weiterhin Zeit, um weiter medizinische Maßnahmen zu ergreifen.
>
> Um meine Frage nochmals zu konkretisieren:
>
> Wenn ich also meinem behandelnden Arzt zu einer weiteren AU bzw. einem Attest bewegen könnte, würde der Besuch beim Arbeitsamt doch gegenstandslos, da die Krankenkasse doch nun bis zum entgültigen Bescheid "zahlen muss". Oder sehe ich das falsch?
>
> Gruß
> gimpel
tomroerich
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Re: Krankengeld aufgrund MdK Aktenlage eingestellt

Beitrag von tomroerich »

Hallo,

ich habe diese Dinge einmal recherchiert und demnach sieht es so aus:


Die gesetzlichen Kassen zahlen nach Ende der Entgeldfortzahlungspflicht des Arbeitgebers (sechs Wochen) ein Krankengeld von bis zu 70% des Bruttolohnes und max. 90% des Nettolohnes. Wird das Krankengeld wegen ein und derselben Erkrankung gezahlt, ist es auf eine Dauer von 78 Wochen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren begrenzt. Wenn das Krankengeld ausgeschöpft wurde, ist die Krankenkasse nicht mehr für die Existenzsicherung zuständig – man spricht von Aussteuerung. Allerdings wird sie auch weiterhin für alle Krankheitskosten aufkommen, wie gewohnt.
Jetzt ist die Agentur für Arbeit der zuständige Ansprechpartner. Sie wird in der Regel nun durch einen Agenturarzt feststellen lassen, ob noch eine Erwerbsfähigkeit gegeben ist. An dieser Stelle muss man beachten, dass das Krankengeld wegen einer Berufsunfähigkeit gezahlt wurde und nicht wegen einer Erwerbsunfähigkeit. Deshalb kann es durchaus dazu kommen, dass die Agentur, dem Entscheid des Agenturarztes folgend, die Erwerbsfähigkeit feststellt und den Betroffenen als vermittelbar betrachtet, obwohl die Krankenkasse vorher Krankengeld bezahlt hatte und die Arbeitsunfähigkeit anerkannte. Sollte die Erwerbsfähigkeit nicht bestehen, wird die Agentur dazu auffordern, eine EM-Rente (Erwerbsminderungsrente) beim Rententräger zu beantragen.
Solange Krankengeld bezahlt wird, müssen keine Krankenversicherungsbeiträge entrichtet werden. Übrigens muss ein Arbeitnehmer seine Krankschreibungen dem Arbeitgeber auch nach Ablauf der sechswöchigen Entgeldfortzahlungspflicht vorlegen. Der Versicherte hat außerdem die Pflicht, Krankschreibungen seiner Kasse innerhalb einer Woche vorzulegen. Andernfalls kann das Krankengeld ausgesetzt werden.
Privat Versicherte haben nicht automatisch Anspruch auf ein Krankentagegeld sondern nur dann, wenn dieser Versicherungsschutz auch vereinbart wurde.
Die gesetzlichen Krankenkassen unterhalten den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen), den sie einschalten, wenn sie eine Überprüfung der gesundheitlichen Lage des Versicherten für angebracht halten. Der Versicherte muss der Aufforderung des MDK nachkommen, vorstellig zu werden. Es empfiehlt sich, bei diesem Termin alle Unterlagen und Atteste mitzubringen, eine aktuelle Einschätzung des behandelnden Arztes kann ebenfalls hilfreich sein. Private Versicherungen unterhalten ähnliche Einrichtungen, die gutachterlich tätig sind.
Der MDK kann u.U. zu einer anderen Einschätzung kommen, als der behandelnde Arzt und kann beispielsweise feststellen, dass die Arbeitsunfähigkeit nur teilweise besteht oder dass eine Reha-Maßnahme angezeigt ist. Die richtige Beurteilung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit eines depressiven Menschen gelingt nicht immer zufrieden stellend. Dann kann es zu Entscheidungen kommen, mit der der Kranke so nicht leben kann und gegen die er sich ggfs. zur Wehr setzen muss. Der Widerspruch sollte von einem ärztlichen Attest gestützt werden, aus dem hervorgeht, warum die Einschätzung des MDK-Arztes so nicht zutreffend ist.

Unter dem Gesichtspunkt des hohen Kostendrucks auf Kassen und Rentenversicherung ist es nachvollziehbar, dass zunächst versucht wird, kostspielige Maßnahmen zu vermeiden. Bei leichter einschätzbaren Krankheiten ist meist klar, was für Maßnahmen notwendig und vertretbar sind –bei Depressionen fällt das häufig schwerer. Man sollte deshalb auf keinen Fall die Flinte ins Korn werfen, sondern von seinem Recht auf Widerspruch Gebrauch machen. Ein guter Rat ist es, den eigenen Krankheitsverlauf zu dokumentieren und der Krankenkasse vorzulegen. Wenn auch noch der behandelnde Arzt unterstützend mitwirkt, kann es zu einer Revidierung des Bescheides kommen.
Weil psychische Erkrankungen zunehmen, entsteht bei den Kassen ein erhöhter Bedarf an Beratung für die besondere Situation der Betroffenen. Die AOK bietet einen sozialen Dienst an, bei dem man sich von Sozialpädagogen beraten lassen kann.
Betroffene für Betroffene

http://www.depressionsliga.de
Falter
Beiträge: 10
Registriert: 15. Mär 2008, 14:48

Re: Krankengeld aufgrund MdK Aktenlage eingestellt

Beitrag von Falter »

Ja, das stimmt: Die Krankenkassen sind ziemlich rigoros geworden. Aber nicht nur bei Depressionen. Eine Kollegin von mir hat ein neues Kniegelenk erhalten und wurde nach 6 Wochen angerufen, warum sie nicht wieder zur Arbeit geht. Die KK hat beim Arbeitgeber eine Arbeitsplatzbeschreibung eingeholt und da sie nur sitzende Tätigkeiten verübt, könne sie ja wohl wieder zur Arbeit. Dass sie zu der Zeit sich nur mit Hilfe von Krücken bewegen konnte, interessierte nicht wirklich.
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